Städte und Gemeinden sind für die Sicherheit und Ordnung zuständig und dürfen für das Gemeindegebiet Rechtsvorschriften erlassen, die das Halten von Hunden und von gefährlichen Tieren regeln.
Hunde sind bewegungsfreudige soziale Tiere, die nach den Vorschriften der bundesweit geltenden Tierschutzhundeverordnung täglich die Möglichkeit zum freien Auslauf und zum Spiel mit anderen Hunden haben müssen. Wenn es also eine Leinenverordnung gibt, muss die Stadt gleichzeitig für ausreichend Plätze und Wiesen sorgen, wo die Hundebesitzer ihre Hunde frei laufen und spielen lassen können.