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Tiere in der Stadt



Ein Hund mit Maulkorb. Bei Klick vergrößern.

Städte und Gemeinden sind für die  Sicherheit und Ordnung zuständig und dürfen für das Gemeindegebiet Rechtsvorschriften erlassen, die das Halten von Hunden und von gefährlichen Tieren regeln.
 
Die häufigsten Vorschriften sind hierbei Haltungsverbote für gefährliche, exotische Tiere oder eine Maulkorbpflicht für Hunde, die schon dadurch aufgefallen sind, dass sie Menschen gebissen haben. Außerdem können sie für bestimmte Hunderassen, als "Kampfhunde" bezeichnet, eine höhere Hundesteuer festlegen. Damit soll erreicht werden, dass Menschen solche Hunde seltener halten.
 
Damit andere Verkehrsteilnehmer durch frei laufende Hunde nicht gefährdet werden, erlassen die Städte und Gemeinden häufig Leinenverordnungen. Diese verpflichten den Hundehalter, seinen Hund im Stadtgebiet grundsätzlich an der Leine spazieren zu führen.



"Hundeschietbüdel" heißt sie im Norden - mit einer kleinen Plastiktüte lässt sich der Hundekot entsorgen. Mit Klick vergrößern.

Hunde sind bewegungsfreudige soziale Tiere, die nach den Vorschriften der bundesweit geltenden Tierschutzhundeverordnung täglich die Möglichkeit zum freien Auslauf und zum Spiel mit anderen Hunden haben müssen. Wenn es also eine Leinenverordnung gibt, muss die Stadt gleichzeitig für ausreichend Plätze und Wiesen sorgen, wo die Hundebesitzer ihre Hunde frei laufen und spielen lassen können.
 
Hundekot auf Gehwegen und im Park auf der Wiese stört einfach und sorgt eher für sinkende Akzeptanz der Hunde. Also: Lieber den Kot als Hundebesitzer gleich mit einem Tütchen einsammeln und im nächsten Mülleimer entsorgen. Zumal die Verunreinigung der Gehwege und Plätze durch Hundekot mit einem Bußgeld bestraft werden kann.
 
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